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   VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12   

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VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12 (https://dejure.org/2022,23255)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.02.2022 - 19 CE 22.12 (https://dejure.org/2022,23255)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - 19 CE 22.12 (https://dejure.org/2022,23255)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 5 Abs. 2; AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 3; AufenthG § 10 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
    Nachholung des Visumverfahrens

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12
    Abgesehen davon stellt sich eine (freiwillige) Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen (oder tatsächlichen) Gründen als unmöglich dar, weil es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) im konkreten Fall vereinbar ist, den Antragsteller selbst angesichts etwaig bestehender "einfachrechtlicher Ungewissheiten" (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen; eine insoweit zu Tage getretene fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung in einem Visumverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Nigeria, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Kind bedeuten würden (zu einer auch insoweit erforderlichen gültigen Prognose und der damit verbundenen Annahme der Zumutbarkeit einer Ausreise vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 64; vgl. nachfolgend 2.), ginge dabei angesichts des klaren und eindeutigen gesetzlichen Ausschlussgrunds gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zulasten des Antragstellers.

    Dabei ist grundsätzlich eine umfassende Betrachtung geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris, Rn. 12).

    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O. Rn. 48 m.w.N.).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 juris Rn. 43; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2a mit Verweis auf BVerfGK 13, 562 und BVerfGK 13.26 ).

    Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie bedarf es von Verfassungs wegen einer Begründung, warum insofern eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung in Aussicht steht (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2c).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 44; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 33).

    Einfachrechtliche Unwägbarkeiten bzw. Ungewissheiten über den Ausgang des Visumverfahrens (im vom Bundesverfassungsgericht zugrundeliegenden Fall die "hohen Hürden" nach § 36 Abs. 2 AufenthG) müssen Eingang in die vom Verwaltungsgerichtshof anzustellende Prognose finden (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 51; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in das Bundesgebiet begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08, B.v. 17.5.2011 - 2 BvR 5625/10 - jeweils juris; ebenso BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 47 und B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 43).

    Bei dieser Prognose sind - wie ausgeführt - nach neuester Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem "einfachrechtliche Unsicherheiten" (bezogen auf den in Betracht kommenden familiären Aufenthaltstitel) ebenso zu berücksichtigen wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52 ff.).

    Zudem würde es die Erkenntnisfähigkeit von Behörden und Gerichten überfordern, bei der Prognose über die Dauer des Visumverfahrens und der damit verbundenen Trennung des Ausländers von seinem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Kind eine präzise Vorstellung davon zu entwickeln, mit welcher Trennungszeit tatsächlich im Falle der Duldungsversagung zu rechnen wäre, wenn der Ausländer nicht das in seiner Sphäre Liegende beiträgt, um das Verfahren zu betreiben und zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O. Rn. 59).

  • BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Trennung des Beschwerdeführers

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12
    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 juris Rn. 43; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2a mit Verweis auf BVerfGK 13, 562 und BVerfGK 13.26 ).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 44; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 33).

    Einfachrechtliche Unwägbarkeiten bzw. Ungewissheiten über den Ausgang des Visumverfahrens (im vom Bundesverfassungsgericht zugrundeliegenden Fall die "hohen Hürden" nach § 36 Abs. 2 AufenthG) müssen Eingang in die vom Verwaltungsgerichtshof anzustellende Prognose finden (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 51; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in das Bundesgebiet begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08, B.v. 17.5.2011 - 2 BvR 5625/10 - jeweils juris; ebenso BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 47 und B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 43).

    Selbst wenn ein Urkundenüberprüfungsverfahren in Nigeria durchzuführen wäre, dessen Dauer nach einer Auskunft der Visaabteilung der Auslandsvertretung vom 17. Februar 2021 "derzeit mindestens fünf Monate" in Anspruch nehmen würde (vgl. BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 19), ist zu berücksichtigen, dass das für den Antragsteller bereits vom Bundesgebiet aus in Amtshilfe von der Botschaft durchgeführte Prüfverfahren wegen unzureichender Nachweise erfolglos verlaufen ist und der Antragsteller dennoch die Beibringung weiterer Unterlagen unterlassen hat.

  • BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung von Eilrechtsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12
    Allerdings sind die Ausländerbehörden verpflichtet, bei ihren Entscheidungen die bestehenden familiären Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und sie entsprechend ihrem Gewicht in den behördlichen Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 juris Rn. 43; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2a mit Verweis auf BVerfGK 13, 562 und BVerfGK 13.26 ).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in das Bundesgebiet begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08, B.v. 17.5.2011 - 2 BvR 5625/10 - jeweils juris; ebenso BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 47 und B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 43).

  • VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen familiärer Bindungen im

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12
    Offen bleibt, ob § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangvorschrift für ein sich aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Ausreisehindernis herangezogen werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen der für die genannten Aufenthaltszwecke bestehenden Normen (hier: zum Familiennachzug, §§ 27 ff AufenthG) nicht erfüllt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 9; B. v. 9.7.2021 - 10 ZB 21.1476 - juris Rn. 10, B.v. 30.10.2018 - 10 ZB 18.1780 - juris Rn. 7 m.w.N., bejahend nunmehr BayVGH, U.v. 7.12.2021, 10 BV 21.1821 - juris).

    Diesbezüglich muss die Dauer des Visumverfahrens absehbar und insbesondere auch geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - Rn. 40 m.w.N.; OVG SH, B.v. 3.1.2022 - 4 MB 68/21 - juris).

    Bei Vorlage weiterer Unterlagen zur Ausräumung der von der Botschaft 2019 beanstandeten Unstimmigkeiten in Namensführung und weiteren Identitätszweifeln könnte die Urkundenüberprüfung im Wege der Amtshilfe vom Inland aus erfolgen und im Fall der Erteilung einer Vorabzustimmung durch die örtlich zuständige Ausländerbehörde könnte bei Ausreise erst kurz vor dem Konsulatstermin die Verweildauer in Nigeria auf ein Mindestmaß der Bearbeitungszeit für das Visum begrenzt werden (vgl. die ebenfalls Nigeria betreffenden Feststellungen: BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - Rn. 34 ff.: Die Bearbeitungszeit eines vollständigen Visumsantrags bei gleichzeitiger Vorabzustimmung der Ausländerbehörde beträgt nach Auskunft des deutschen Generalkonsulats in Lagos "mindestens 5 Wochen").

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12
    Rechtliche Schutzwirkungen entfalten Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann, wenn im konkreten Einzelfall eine tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Elternteil und seinem Kind besteht, die eine hinreichende Konstanz der Beziehung erwarten lässt und auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14).

    Dabei ist grundsätzlich eine umfassende Betrachtung geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12
    Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG entfalten sich nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 87; B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 17 ff. m.w.N; B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 16.).

    Bei - wie vorliegend - zögerlicher Mitwirkung im Verfahren der Urkundenüberprüfung und im Visumverfahren gebietet Art. 6 Abs. 1 GG nicht, das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Sichtvermerkverfahrens, dem gerade im Falle einer nicht hinreichend geklärten Identität eine besondere Bedeutung zukommt, gänzlich zurückzustellen; denn dies bedeutete keinen schonenden Ausgleich der familiären Belange des Ausländers und der gegenläufigen öffentlichen Interessen mehr (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.7.2019 - OVG 3 N 147.17 - juris Rn. 8 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - juris Rn. 103).

  • VGH Bayern, 30.07.2021 - 19 ZB 21.738

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen abgelehnten

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12
    Offen bleibt, ob § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangvorschrift für ein sich aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Ausreisehindernis herangezogen werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen der für die genannten Aufenthaltszwecke bestehenden Normen (hier: zum Familiennachzug, §§ 27 ff AufenthG) nicht erfüllt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 9; B. v. 9.7.2021 - 10 ZB 21.1476 - juris Rn. 10, B.v. 30.10.2018 - 10 ZB 18.1780 - juris Rn. 7 m.w.N., bejahend nunmehr BayVGH, U.v. 7.12.2021, 10 BV 21.1821 - juris).

    Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist grundsätzlich erforderlich, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2011 - 1 C 3.10 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 10; B.v. 30.10.2018 - 10 C 18.1782 - juris Rn. 7; B.v. 24.1.2019 - 10 CE 18.1871, 10 C 18.1874 - juris Rn. 25; Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch BeckOK, AuslR, Stand: 1/2022, § 25 AufenthG Rn. 148, Hailbronner, AuslR, Stand: 12/2021, § 25 AufenthG Rn. 155).

  • BVerwG, 16.02.2012 - 1 B 22.11

    Ausnahme von der Titelerteilungssperre nach bestandskräftiger Ablehnung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12
    Abgesehen davon müssen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm auf einen Aufenthaltstitel einschließlich der anwendbaren allgemeinen Vorschriften erfüllt sein (BVerwG, B.v. 16.2.2012 - 1 B 22/11 - juris Rn. 4).

    Zwar darf nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bei einem unanfechtbar abgelehnten Asylantrag ausnahmsweise vor der Ausreise des betroffenen Ausländers ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit auch ein humanitärer Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.2.2012 - 1 B 22.11 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12
    In den Blick zu nehmen ist, wie lange ein Visumverfahren bei korrekter Sachbehandlung und gegebenenfalls unter zu Hilfenahme einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO voraussichtlich dauern würde und welche Auswirkungen ein derartiger Auslandaufenthalt des Ausländers für die Familie hätte (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.01.2022 - 4 MB 68/21

    Familiennachzug zu den minderjährigen Kindern - Ermessensspielraum der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12
    Diesbezüglich muss die Dauer des Visumverfahrens absehbar und insbesondere auch geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - Rn. 40 m.w.N.; OVG SH, B.v. 3.1.2022 - 4 MB 68/21 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 240/17

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen - Kinder -; Personensorgerecht;

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 15.14

    Aufenthaltserlaubnis; Arbeitnehmer; Selbständiger; Ehegattennachzug zu Deutschen;

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2019 - 3 N 147.17

    Verknüpfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug mit dem

  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2002 - 1 S 1381/01

    Aufenthaltserlaubnis für sorgeberechtigten Elternteil

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.09.2008 - 2 M 184/08

    Nachholung des Visumverfahrens

  • VGH Bayern, 28.07.2015 - 10 ZB 15.858

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten wegen sexuellen

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18

    Familiennachzug zu Deutschen

  • VGH Bayern, 16.03.2020 - 10 CE 20.326

    Erfolglose Beschwerde gegen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Erteilung

  • VGH Bayern, 23.09.2016 - 10 C 16.818

    Titelerteilungssperre nach Rücknahme eines Asylantrags

  • BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 3.10

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Einbürgerung;

  • VGH Bayern, 30.10.2018 - 10 C 18.1782

    Verwehrte Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug - Kein Anspruch auf Erteilung

  • VGH Bayern, 24.01.2019 - 10 CE 18.1871

    Keine Unzumutbarkeit wegen vorübergehender Trennung der Eheleute für die übliche

  • VGH Bayern, 09.07.2021 - 10 ZB 21.1476

    Titelerteilungssperre bei einem abgelehnten Asylbewerber

  • VGH Bayern, 10.01.2022 - 19 CE 21.2652

    Rückholung und Wiederherstellung der Familieneinheit

  • OVG Saarland, 09.05.2023 - 2 B 31/23

    Nachholung des Visumverfahrens im Heimatland (hier: Serbien);

    Zwar darf nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Fall eines unanfechtbar abgelehnten Asylantrags ausnahmsweise vor der Ausreise des betroffenen Ausländers ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit auch ein humanitärer Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, [vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.2.2012 - 1 B 22.11 - juris, Rn. 4 sowie VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, juris, Rn. 16] allerdings kommt vorliegend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht.

    [vgl. hierzu: VGH Bayern, Urteil vom 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 -, juris, Rn. 28 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris, Rn. 33] Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist grundsätzlich erforderlich, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, [vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2011 - 1 C 3.10 - juris, Rn. 15 sowie VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, Rn. 16 - 18, juris (m.w.N.) sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris, Rn. 35] was vorliegend zu verneinen ist.

    [vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris, Rn. 52 ff. sowie hierzu VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, juris, Rn. 27].

    [vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, juris, Rn. 33 (m.w.N.)] Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens darf nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten.

    [vgl. hierzu auch: VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, juris, Rn. 44].

    [vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, juris, Rn. 19].

    [vgl. hierzu: VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, juris, Rn. 17].

    [hierzu: VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, juris, Rn. 44] Ebenso kann offen bleiben, wie es sich aufenthaltsrechtlich auswirkt, dass sich der Antragsteller unter stetigem Verstoß gegen die Wohnsitzauflage nach eigenen Angaben in einem anderen Bundesland aufhält.

  • VG Augsburg, 10.02.2023 - Au 6 E 23.170

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer (Verfahrens-)Duldung

    (a) Es widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG vorgegebenen Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, der zufolge für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige "Vorwirkungen" anzuerkennen und für die Dauer eines Erteilungsverfahrens regelmäßig eine Duldung vorzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 9).

    (b) Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme nur dann zu machen und kommt eine Verfahrensduldung in Betracht, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich bereits gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 9).

    Eine mithin lediglich ausnahmsweise mögliche Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG kommt also nur in Betracht, wenn zweifelsfrei ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht und die Sicherung der aufrechtzuerhaltenden Voraussetzungen durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 1.7.2022 - 19 CE 22.1262 - juris Rn. 8).

    Vorliegend ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG vom Erfordernis des Sichtvermerkverfahrens abzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 18 m.w.N. sowie VG Augsburg, U.v. 19.10.2022 - Au 6 K 22.469 - Rn. 46).

    Ferner ist hinsichtlich des Absehens von den übrigen notwendigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG im Ermessenswege (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) ebenfalls keine Ermessensreduktion auf Null glaubhaft gemacht (vgl. oben sowie BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 18 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 08.12.2022 - Au 6 E 22.2243

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei bestehender

    Es widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG vorgegebenen Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, der zufolge für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige "Vorwirkungen" anzuerkennen und für die Dauer eines Erteilungsverfahrens regelmäßig eine Duldung vorzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 9).

    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme nur dann zu machen und kommt eine Verfahrensduldung in Betracht, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich bereits gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 9).

    Eine lediglich ausnahmsweise mögliche Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG kommt also nur in Betracht, wenn zweifelsfrei ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht und die Sicherung der aufrechtzuerhaltenden Voraussetzungen durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 1.7.2022 - 19 CE 22.1262 - juris Rn. 8).

  • OVG Saarland, 21.09.2022 - 2 B 205/22

    Nachträgliche Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug;

    [Vgl. VGH München, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, juris (m.w.N.)] Der Antragsteller hat daher grundsätzlich - nicht anders als jeder andere Ausländer, der ohne das erforderliche Visum eingereist ist und einen Aufenthaltstitel erlangen möchte - ein Visumverfahren im Heimatland durchzuführen und er muss daher auch unter Umständen gewisse Verzögerungen bei der Einleitung und Durchführung des Visumverfahrens hinnehmen.

    [Vgl. VGH München, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, juris] Dass der Antragsteller Einfluss darauf hat, rechtzeitig einen Termin bei der Auslandsvertretung zu vereinbaren, die Vorabzustimmung zu erreichen und durch freiwillige Ausreise dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu entgehen beziehungsweise auf dessen Verkürzung nach § 11 Abs. 4 AufenthG hinzuwirken, kann sich in der Abwägungsentscheidung zu seinen Lasten auswirken.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2023 - 19 A 1747/21

    Nachweis der Identität eines Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren;

    Dem nigerianischen Urkundenwesen fehlt eine hinreichende Urkundensicherheit, um einen nigerianischen Pass im Einbürgerungsverfahren ohne jegliche Prüfung als hinreichend beweiskräftig für die Identität der darin beschriebenen Person einzustufen (wie Bay. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 19 CE 22.12 , juris, Rn. 37 ff.).

    VGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 19 CE 22.12 -, juris, Rn. 37 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2022, a. a. O., Rn. 37; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: Oktober 2022) vom 24. November 2022, Gz.: 508-516.80/3 NGA, S. 21.

  • VG Augsburg, 09.05.2023 - Au 6 E 23.620

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung für einen vollziehbar

    Es widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG vorgegebenen Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, der zufolge für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige "Vorwirkungen" anzuerkennen und für die Dauer eines Erteilungsverfahrens regelmäßig eine Duldung vorzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 9).

    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme nur dann zu machen und kommt eine Verfahrensduldung in Betracht, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich bereits gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 9).

    Eine lediglich ausnahmsweise mögliche Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG kommt also nur in Betracht, wenn zweifelsfrei ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht und die Sicherung der aufrechtzuerhaltenden Voraussetzungen durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 1.7.2022 - 19 CE 22.1262 - juris Rn. 8).

  • VG Würzburg, 07.11.2022 - W 7 K 21.902

    Minderjähriges iranisches und minderjähriges deutsches Kind, mangels

    In Anbetracht dessen, dass der Kläger seit Jahren nicht das in seiner Sphäre Liegende beiträgt, um das Verfahren zu betreiben und zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen, trägt er selbst die Verantwortung für die nicht unerhebliche Trennungsdauer, was ein Absehen von der Durchführung des Visumsverfahrens im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen vermag, zumal er ausweislich der vorgelegten Behördenakte bereits seit längerer Zeit auch anwaltlich vertreten ist (BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12, Rn. 40).
  • VG Würzburg, 22.01.2024 - W 7 K 23.140

    Chancen-Aufenthaltserlaubnis, Duldung zur familienfreundlichen Ausgestaltung des

    Sodann hätte sich - bei Vorliegen einer zwischenzeitlich einzuholenden Vorabzustimmung der Ausländerbehörde - eine "mindestens 5 Wochen" dauernde Antragsbearbeitung ab dem 14. Oktober 2022 angeschlossen (für den streitigen Zeitraum wird die Prognose des BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 41 zugrunde gelegt).
  • VG Würzburg, 08.04.2022 - W 7 K 22.223

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, Aufhebung der ehelichen

    Abgesehen davon, dass dem möglicherweise schon das Trennungsprinzip des Aufenthaltsrechts (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 AufenthG) entgegensteht (vgl. dazu VG Augsburg, U.v. 11.8.2021 - Au 6 K 20.2837 - juris Rn. 39 ff.; anderer Ansicht wohl: BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 28 ff.; offen gelassen: BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12, Beschlussabdruck Rn. 172, jeweils zum Familiennachzug), fehlt es an der besonderen Erteilungsvoraussetzung der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise, zumal der Kläger zwischenzeitlich sogar tatsächlich ausgereist ist.
  • VGH Bayern, 17.02.2023 - 10 CE 23.300

    Erfolgloser Eilantrag auf Aussetzung einer Abschiebung

    Eine Anpassung des Wortlautes des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Rahmen der aktuellen Gesetzesänderung, in der auch die Altersgrenze bei Antragstellung heraufgesetzt worden sei, sei bewusst nicht erfolgt (vgl. BA S. 11 f. unter Verweis auf: BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 18 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 20.03.2023 - W 7 E 23.329

    Zumutbare Trennungszeit für die Nachholung eines Visumverfahrens

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